Gem § 12 (1) Z 5 KStG sind freiwillige Zuwendungen (Spenden) nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht für Zuwendungen nach § 4a ESG oder nach § 8 (4) Z 1 KStG. § 8 (4) Z 1 KStG verweist auf § 18 (1) Z 7 EStG, welcher wiederum auf § 4a EStG verweist.

 

Gem § 4a EStG gelten freiwillige Spenden aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken an begünstigte Einrichtungen als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Werden neben Geldleistungen auch Wirtschaftsgüter zugewendet, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 4a (2) Z 1 EStG gilt als begünstigter Zweck die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienen Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs 3 genannten Einrichtungen.