Arbeitszimmer im „Wohnungsverband“

 

*nur absetzbar, wenn (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt und der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit vorliegt.

  • für Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Teleworker
  • nicht für: Vortragende, Verkäufer im Außendienst, Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei)

* nicht unter dem Begriff Arbeitszimmer fallen Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind:

  • Ordinations- u. Therapieräume, Labors
  • Fotostudios, Film- und Tonaufnahmestudios, Musikproberäume
  • Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt
  • Lagerräume für Warenmuster, Handelsartikel

–> im „Wohnungsverband“ gelegen, wenn

  • es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist.