Für die Erledigung kurzfristig anfallender Tätigkeiten oder zur Abdeckung unvorhergesehener Arbeitsspitzen werden oftmals Aushilfskräfte für einige wenige Tage beschäftigt.

Eine fallweise Beschäftigung liegt demzufolge vor, wenn eine Person in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber tätig wird und die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Der befristete Arbeitsvertrag wird somit tageweise eingegangen, ohne dass bereits im Vorfeld darüber hinausgehende weitere Arbeitstage oder -zeiten konkret vereinbart werden.

Wichtig ist die Unregelmäßigkeit der Folge. Von einer Regelmäßigkeit ist die Rede, wenn sie an bestimmten wiederkehrenden Tagen, z.B. jeden Freitag, oder jeden ersten Dienstag im Monat, erfolgt.

 

–> Arbeitsrecht: Es gibt keine Fallweise Beschäftigte

dies bedeutet, dass fallweise beschäftigte mit allen Ansprüchen wie „normale“ Dienstnehmer ausgestattet sind, d.h. es ist genauso Anspruch auf Sonderzahlung gegeben – außer bei Wartefristen (Gastgewerbe – eigene Regelungen) – und es besteht genauso Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.

 

–> Fallweise Beschäftigte SV-Pflicht: besondere Meldebestimmungen

Vor Arbeitsantritt ist eine Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person zu erstellen. Diese beinhaltet die geplanten Arbeitstage.

Alternativ kann auch für jeden einzelnen Tag eine Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt werden. Wird ein Tag, der schon gemeldet wurde, letztlich nicht gearbeitet, dann ist für diesen Tag ein Storno zu melden.

 

–> Fallweise Beschäftigte BV-Pflicht: immer von den BV-Beiträgen befreit

 

–> Fallweise Beschäftigte LSt-Pflicht:

Es gelten die selben Regeln wie für dauerhaft Beschäftigte. Allerdings ist die tägliche Lohnsteuertabelle anzuwenden.

 

–> Fallweise Beschäftigte Lohnnebenkosten:

Die Bezüge unterliegen den üblichen Regeln der DB-, DZ- und KommSt-pflicht

 

–> Fallweise Beschäftigte Austrittsabgabe:

Die Austrittsabgabe ist bei fallweise Beschäftigte nicht zu entrichten.

 

 

ACHTUNG: Die Aufnahme von fallweise beschäftigten Personen mittels freiem Dienstvertrag ist nicht zulässig!