Die Sommermonate sind die Zeit der „Ferialjobs“. Einerseits greifen Unternehmen gerne auf Schüler oder Studenten zurück, um urlaubsbedingte Mitarbeiter-Engpässe auszugleichen, andererseits wird Schülern oder Studenten durch die Arbeit im Betrieb die Möglichkeit gegeben, die angeeigneten theoretischen Grundlagen praktisch anzuwenden. Je nach Zweck der Tätigkeit gelten allerdings unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

(Ferial-)Praktikant

Ein Ferialpraktikant ist ein Schüler oder Student einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder Hochschule, der im Rahmen seiner Ausbildung eine vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeit wird auchFerialpraktikant als Pflichtpraktikum bezeichnet und wird von der Ausbildungseinrichtung bzw. dem Ausbildungsplan zwingend für einen positiven Abschluss der Ausbildung abverlangt.

Merkmale:

  • ist lt. Lehrplan oder Studienordnung vorgeschrieben oder zumindest üblich
  • keine Arbeitspflicht gegenüber dem Unternehmen
  • keine Arbeitszeitbindung
  • keine Weisungsunterworfenheit des Praktikanten
  • keine Entgeltvereinbarung (freie Vereinbarung, idR Entschädigung, “ Taschengeld“)

SV-Pflicht:

Es muss unterschieden werden, ob dieser eine Bezahlung erhält oder nicht.

Wird keine Bezahlung gewährt (kein Taschengeld) – dann besteht keine Versicherungspflicht und somit keine Meldeerfordernisse. Es müssen lediglich in der Dokumentationen alle Nachweise aufbewahrt werden – dass es sich um ein echtes Praktikum in maximal der vorgeschriebenen Dauer gehandelt hat.

Wird freiwillig eine Bezahlung gewährt oder schreibt es der Kollektivvertrag vor (Gastgewerbe – Lehrlingsentschädigung des korrespondierenden Schuljahr) – dann unterliegt dieses Praktikum der Versicherungspflicht.

 

Volontariat

Neben der Ferialpraxis und der Ferialarbeit gibt es noch das Volontariat. Das Besondere an einem Volontär ist, dass er bereits über eine theoretische Ausbildung verfügt und kurzfristig in einem Betrieb arbeitet, um seine erworbenen Kenntnisse zu erweitern oder zu vertiefen, ohne dass dies von einer Schulvorschrift gefordert wird. Volontäre sind keine Arbeitnehmer, sind nicht weisungsgebunden und brauchen keine Arbeitszeit einhalten. Volontäre haben keinen Anspruch auf Entgelt, sondern beziehen allenfalls nur ein Taschengeld.

Folgende Punkte müssen erfüllt sein:

  • nur für eine bestimmte Dauer abgeschlossen
  • kein Weisungsrecht des Beschäftigers, nur eine Anleitung
  • kein Kontrollrecht durch den Beschäftiger, nur Anleitung und Lernunterstützung
  • zeitliche Freiheit – zeitliche Festlegung zur optimalen Lernunterstützung sind aber unschädlich
  • keine Einbindung in den betrieblichen Prozess
  • Nutzen liegt überwiegend in der Ausbildung, Nutzen des Beschäftigers ist sehr deutlich untergeordnet.

–  Sollten obige Punkte nicht erfüllt sein, dann liegt ein Dienstverhältnis vor.

– Volontär darf danach nicht ins Dienstverhältnis übernommen werden – würde sonst in „Einschulung“ umgewandelt werden – mind. 3 Monate Pause

Wird ein Volontär in einem Betrieb ohne Entgeltanspruch tätig, dann ist er auch von der Vollversicherung ausgenommen. Jedoch ist eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorzunehmen.

 

Ferialarbeitnehmer

Der Ferialarbeitnehmer ist ein „normaler“ Arbeitnehmer mit Anspruch auf anteiligen Urlaub und Sonderzahlungen. Da der Ferialarbeitnehmer kein Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule zu absolvieren hat, ist ein Dienstvertrag abzuschließen. Ferialarbeitnehmer sind somit immer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

–> Vorsicht: Sollte ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden, kann nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.