Aufgrund einer Stellenausschreibung am 14.07.2015 von einem Medienunternehmer musste das Landesverwaltungsgericht Wien entscheiden ob diese diskriminierungsfrei ist oder ob eine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Diskriminierung vorliegt.

 

Diese Stellenausschreibung lautete:

 

„Mitarbeiter/in im Bereich TV-Sales Service


Ihr Profil:

 

  • Ausbildung (HAK-Matura oder ähnliches)

 

Ihre Aufgaben:

  • Abwicklung von TV-Werbekampagnen mittels firmeninternen Buchungssystems

 

Es erwarten Sie:

  • Umfassende Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Ein Jahresbruttogehalt von mind. € 23.000,- (die marktkonforme Bezahlung ist abhängig von Qualifikation und Vorerfahrung)
  • Die Teilnahme an einem attraktiven leistungsorientierten Bonussystem
  • Ein junges, dynamisches Team

 

Aufgrund der Gesamtgestaltung der Stellenausschreibung besteht eine Ausrichtung auf jüngere Personen, so die Vertreterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft in Österreich. Außerdem steht das Wort „jung“ nicht als Merkmal für eine Qualifikation.

Daraufhin verwies die Vertreterin des Medienunternehmens auf die Platzierung des Wortes „jung“. Und da es nicht unter die Profilanforderungen kam, sondern lediglich unter dem Punkt „was sie erwartet“, ist es nur als Orientierungshilfe gedacht.

 

Zuletzt entschied das Landesverwaltungsgericht zulasten des Medienunternehmens und begründete dies wie folgt (Auszug aus dem Urteil):

Eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters würde vorliegen, wenn ein/eine Stellenbewerber/in auf Grund seines/ihres Alters gegenüber anderen Personen anderen Alters in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden würde. Da im gegenständlichen Inserat nicht unmittelbar an das Merkmal Alter angeknüpft worden ist, liegt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters nicht vor.

 

Aufgrund der Gesamtgestaltung der Stellenausschreibung geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters vorliegt.

Da es der erste Verstoß des Unternehmens gegen das Gleichbehandlungsgesetz gemäß §23 GIBG war blieb es bei einer Ermahnung.

 

Merke:

Auch wenn weder ein konkretes Alter noch eine bestimmte Altersgruppe in der Stellenausschreibung genannt werden, so kann trotzdem eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegen, wenn sich dies aus der Gesamtgestaltung ergibt.