Arbeitserprobung und Probezeit

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Anmeldung Dienstnehmer

 

Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind.

Begründet wird dies oft damit, dass der Betreffende nur „unverbindlich“ oder „zur Probe“ arbeite bzw. bloß „schnuppere“.

 

Egal, wie die Tätigkeit bezeichnet wird: Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle,

Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis.

 

Arbeitserprobung und Probezeit:

Schon während der Probezeit wird also ein (grundsätzlich jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie (sofern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden.

 

Schnupperlehre:

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Schnupperlehre möglich. Schüler/innen, die eine solche absolvieren, sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich