* Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich ab dem Jahr 2016 auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NOVA) des KFZ, maximal € 960,–.

* Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5%, maximal € 720,– pro Monat.
Dies betrifft Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g pro Kilometer

Der für den reduzierten Sachbezug von 1,5% geltenden Grenzwert wird in den darauffolgenden 4 Jahren um jeweils 3g abgesenkt. Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO2-Grenzwert.Sachbezug

 

2016 130g/km
2017 127g/km
2018 124g/km
2019 121g/km
2020 und danach 118g/km

 

*Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich (bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, ist ein halber Sachbezugs-wert (1%, maximal € 480,– bzw. 0,75%, maximal € 360,–) anzusetzen.

*Oft wird in der Gehaltsverrechnung nicht berücksichtigt, dass ein Teil des PKW-Sachbezuges sozialversicherungsfrei ist. Es ist jener Teil, der den Kosten eines Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht. Sofern kein Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrt und die Kosten demzufolge nicht feststellbar sind, ist eine Kürzung des Kfz-Sachbezugswertes auf Seite der Sozialversicherung in Höhe von 25 % des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer möglich.

* Kein Sachbezug für Elektroautos
Bei reinen Elektroautos als Firmenfahrzeuge gibt es ab 2016 eine Sachbezugsbefreiung.