Lohnnebenkosten sparen

Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt), obwohl diese Personen Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen.

Tipp:

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr sind ab dem Folgemonat die zugeflossenen Bezüge nicht mehr in die Beitragsgrundlage für  den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag mit einzubeziehen.

 

Kostenersätze:

Die Kostenersätze wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen den Lohnnebenkosten.

Tipp:

Wenn die GmbH die Flugtickets, Hotels etc. selbst für den Geschäftsführer bucht und bezahlt, verrechnet die Finanz derzeit (noch) keine Lohnnebenkosten. Der Rechnungsempfänger sollte die GmbH sein.