Wohnungsmietverträge –  sind nicht mehr zu vergebühren

Befreiung gilt für Mietverträge ab 11.11.2017

Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden sind von der Vergebührung befreit. Sind Wohnungsmietverträge bis zu diesen Tag abgeschlossen sind diese unverändert gebührenpflichtig.

Wohnraum wird wie folgt definiert: Darunter sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die zu den Wohnräumen zugeordnet sind.)

Wohnzwecken dienen Räumlichkeiten in Gebäuden nur dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben speziell Nächtigung zu ermöglichen.

Der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume fallen unter die Befreiung.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt dann vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.

Gebührenpflichtig bleiben andere Miet- und Pachtverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (z.B. Geschäftsraummiete)

Die Gebühr beträgt grundsätzlich 1 % vom Wert der vereinbarten Gegenleistungen. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes und der Dauer des Vertrages.