Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Mitarbeiterrabatte

Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Mitarbeiterrabatte sind bis maximal 20% steuer- und sozialversicherungsfrei und führen zu keinem Sachbezug (Freigrenze)
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20%, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von EUR 1.000,00 zu.

 

 

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsbefreiung ist, dass

  • der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird und
  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in solchen Mengen gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchen der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

 

Beispiel:

Freigrenze und Freibetrag

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um EUR 200,00 (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte).

  1. seinen Mitarbeitern verkauft er die gleiche Ware um EUR 160,00. Die Befreiung kommt zur Anwendung, da die 20%- Grenze nicht überschritten wird.
  2. Die gleiche Ware wird den Mitarbeitern um EUR 150,00 verkauft. Der Rabatt übersteigt die 20%- Grenze. -> Es liegt ein Geldwerter Vorteil in Höhe von EUR 50,00 (üblicher Preis EUR 200,00 abzüglich Mitarbeiterpreis EUR 150,00) vor, der allerdings nur dann zu besteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von EUR 1.000,00 überschritten wird.