Beiträge und Beitragssätze des Jahres 2017 im GSVG und FSVG

Beiträge für Selbständige mit Gewerbeschein
(§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG)

KV
7,65 %

PV
18,50 %

GESAMT
monatlich

In den ersten 2 Jahren der selbständigen Erwerbstätigkeit

Mindestbeiträge (in der KV fixer Betrag ohne Nachbem.)

Höchstbeiträge

32,57

444,47

137,06

1.074,85

169,63

1.519,32

Ab dem 3. Jahr der selbständigen Erwerbstätigkeit

Mindestbeiträge (mit Nachbemessung)

Höchstbeiträge

32,57

444,47

137,06

1.074,85

169,63

1.519,32

Beiträge für Selbständige ohne Gewerbeschein
(§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

KV
7,65 %
PV
18,50 %

GESAMT
monatlich

Mindestbeiträge

Höchstbeiträge

32,57

444,47

78,75

1.074,85

111,32

1.519,32

Beiträge für freiberuflich Erwerbstätige nach dem FSVG
(Ärzte, Apotheker, Patentanwälte)

KV
0

PV
20 %

GESAMT
monatlich

Mindestbeiträge

Höchstbeiträge

 148,18

1.162,-

 148,18

1.162,-

UNFALLVERSICHERUNG (ist immer zu bezahlen – auch bei geringfügiger Selbständigkeit)

                           pro Monat

 9,33

 

Bis zum Einlangen des jeweiligen Einkommensteuerbescheides werden in der Pensions- und Krankenversicherung vorläufige Beitragsgrundlagen auf Basis des Einkommensteuerbescheides des drittvorangegangenen Jahres gebildet.

 

Absenkung der PV-Mindestbeitragsgrundlage ab 1.1.2018

Ab dem Jahr 2018 wird auch die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung bis zum Jahr 2022 bis auf die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze herabgesenkt.

 

Vermeidung des Beitragszuschlages

Wenn ein Neuer Selbständiger (§2 Abs. 1 Z 4 GSVG) eine selbständige Tätigkeit der SVA nicht mitteilt und die SVA diese Einkünfte über den Einkommensteuerbescheid übermittelt bekommt, muss nachträglich für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung festgestellt und ein Beitragszuschlag von 9,3 % der Beiträge verhängt werden.

Bis 31.12.2015 war die Abgabe einer Überschreitungserklärung im laufenden Kalenderjahr notwendig, um einen allfälligen Beitragszuschlag zu vermeiden. Seit 1.1.2016 muss die Überschreitungserklärung innerhalb von acht Wochen ab Erstellung des Einkommensteuerbescheides der SVA gemeldet werden.

 

Stand: Februar 2017

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.