Kosten für die Kinderbetreuung können von Eltern in der Höhe von maximal EUR 2.300,00 pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

*Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

*Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es wird für das Kind aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt.

*Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogische qualifizierte Person erfolgen.

*Die Betreuungskosten müssen tatsächlich angefallen sein.

 

Welche Kosten sind abzugsfähig?

*Kosten für die Kinderbetreuung

*Fahrtkosten zu einer Tagesmutter/einem Tagesvater

*Kosten für Verpflegung und Bastelgeld

*Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (Voraussetzung: Betreuung erfolgt von einer pädagogisch qualifizierten Person

*Kosten für die Ferienbetreuung – Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager (Voraussetzung: Betreuung muss von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgen)

 

-> Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass ein Anspruch für den Kinderabsetzbetrag  für das Kind von mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.