Kosten für die Kinderbetreuung können von Eltern in der Höhe von maximal EUR 2.300,00 pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
*Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
*Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es wird für das Kind aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
*Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogische qualifizierte Person erfolgen.
*Die Betreuungskosten müssen tatsächlich angefallen sein.
Welche Kosten sind abzugsfähig?
*Kosten für die Kinderbetreuung
*Fahrtkosten zu einer Tagesmutter/einem Tagesvater
*Kosten für Verpflegung und Bastelgeld
*Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (Voraussetzung: Betreuung erfolgt von einer pädagogisch qualifizierten Person
*Kosten für die Ferienbetreuung – Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager (Voraussetzung: Betreuung muss von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgen)
-> Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass ein Anspruch für den Kinderabsetzbetrag für das Kind von mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.