vorgeschriebene SV-Beiträge um 50% reduziert

 

Die Überbrückungshilfe gibt es für selbständig Erwerbstätige, die ein Ein-Personen- oder Kleinstunternehmen führen einmalig und grundsätzlich für höchstens sechs Monate. Die Überbrückungshilfe macht 50 % der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge aus. Diese werden nicht ausgezahlt, sondern direkt dem Beitragskonto gutgeschrieben.

Der Zugang wurde von der SVA erleichtert. Bisher war eine längere andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 3 Monate erforderlich, künftig ist eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen ausreichend.