Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht das nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehende Entgelt enthält.

Erhöhte Strafen für Unterentlohnung:

Sind höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00. Wurden mehr als drei Arbeitnehmer unter den Bestimmungen bezahlt. liegt das Strafausmaß zwischen EUR 2.000,00 und EUR 20.000,00 je Arbeitnehmer.

Im Wiederholungsfall erhöht sich das Strafausmaß.

->Strafe kann entfallen – Im Gesetz wird geregelt, dass keine Strafe zu entrichten ist, wenn der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, vor einem Kontrollorgan bezahlt wird.  Von einer Strafe kann auch abgesehen werden, wenn die Unterschreitung gering war oder nur leichte Fahrlässigkeit von Seiten des Arbeitgebers vorlag.

Verjährungsfrist:  Die Frist für die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.