Aufzeichnungspflichten §§ 131 f BAO | Belegerteilungspflichten § 132a BAO | |
0. Keine Aufzeichnungspflicht | Keine Belegerteilungspflicht | |
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1. Vereinfachte Aufzeichnungspflicht z. B. Losungsermittlung durch Kassasturz | Keine Belegerteilungspflicht das |
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2. Normale Einzelaufzeichnungspflicht | Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 | |
Wenn vereinfachte Losungsermittlung nicht möglich ist, haben
täglich die Bareingänge und -ausgänge einzeln aufzuzeichnen – durch Beleg und Durchschrift |
Unternehmer haben über erhaltene Barzahlungen für Lieferungen und Leistungen (auch Kleinunternehmer oder USt-frei) dem Zahlenden einen Beleg zu erteilen.
das Die Belege haben fünf Mindestangaben zu enthalten: |
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3. Besondere Einzelaufzeichnungspflicht mit elektronischer Registrierkasse | ||
Wenn
das |
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll.
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Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht | Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht | |
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Erleichterungen: | Erleichterungen: | |
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Sicherheitsauflagen | Sicherheitsauflagen | |
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Inbetriebnahme einer Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – in nur 5 Schritten erklärt (bis 1.4.2017)
- Erwerb einer Signaturkarte (z. B. A-Trust oder PrimeSign)
- Initialisierung (Umrüstung) der Registrierkasse
- Erstellung des Startbelegs
- Registrierung der Signaturkarte und der Registrierkasse
- Prüfung des Startbelegs unmittelbar nach Registrierung (Prüf App: BMF Belegcheck)
Erklärungsvideo BMF: 5 Schritte zur legalen Registrierkasse
Stand: Februar 2017
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